Eine Kündigung ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren möglich (§5 der Satzung).
Ein Mitglied kann aber auch schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kündigen, ohne aus der Genossenschaft auszutreten, solange die verbleibenden Anteile über der Mindestmenge von 10 Anteilen liegen.